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2. September 2019

Kassensicherungsverordnung 2020 – TSE „Technische Sicherheitseinrichtung“

Hinweise zur Kassensicherungsverordnung (KassSichV) ab dem 01.01.2020

Bin ich verpflichtet, eine TSE einzusetzen / nachzurüsten?

Ja! Ab dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Alle nachrüstbaren Kassen müssen bis zum 30.09.2020 umgerüstet sein. Momentan sind die TSE Karten bzw. Einrichtungen in begrenzten Stückzahlen lieferbar.  Aufgrund der zu erwartenden hohen Nachfrage und möglichen Lieferengpässen, empfehlen Ihnen daher , uns rechtzeitig mit der Umrüstung zu beauftragen. Jetzt Auftrag per Mail erteilen (Bitte Kassenmodell angeben).

Update vom 10.07.2020 der Oberfinanzdirektion Karlsruhe:

Nichtbeanstandungsfrist bis 31.03.2021 unter Voraussetzungen beschlossen. Unter folgenden Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen wird nicht beanstandet:
– Der Unternehmer hat die erfordliche Anzahl an TSE nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben.
– Der Einbau einer cloudbasierten TSE ist vogesehen, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Mehr dazu hier: https://dfka.net/frist-zur-nachruestung-von-kassen/

Werden die Kassen mit der PlusBox auch mit der TSE ausrüstbar sein? (Nur Sam4S Kassen)

Nein. Das ist technisch nicht möglich. Für diese Geräte gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase, die bis zum 31.12.2022 festgelegt worden ist. Danach ist ein Umstieg auf eine TSE-fähige Kasse zwingend notwendig.

Was passiert mit den Kassen, die nicht nachrüstbar sind?

Für Geräte die nach dem 25.10.2011 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die nicht nachgerüstet werden können, gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2022. PC-Kassensysteme sind von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Muss die Kasse / TSE bei den Finanzbehörden gemeldet werden?

Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 1.Januar 2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden. Vorgesehen ist dies über das ELSTER-Portal. Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist momentan (Stand August 2019) noch nicht bekannt. Die Meldepflicht gilt nicht für Kassen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.

Der Termin 1. Januar 2020 ist verschoben worden, stimmt das?

Nein! Die zuständigen Finanzbehörden halten an dem Termin 1.Januar 2020 für den Einsatz der TSE an den Kassen fest. Da es absehbar ist, dass es zu diesem Zeitpunkt keine flächendeckende Verfügbarkeit der Technischen Sicherheitseinrichtungen geben wird, wurde (Stand 25.09. 2019) eine sogenannte „Nichtbeanstandungsregelung“ beschlossen. D.h. dass es nicht beanstandet wird, wenn keine TSE eingesetzt wird, falls diese bereits in Auftrag gegeben wurde und noch nicht lieferbar ist.

Muss ich für jeden Verkauf einen Bon ausgeben?

Ja! Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden. Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.

Info: Multidata 19.08.2019

Bitte beachten Sie: Wir als MULTI DATA/Büro Böhm können und dürfen weder steuerberatend noch rechtsberatend tätig werden. Die nachfolgenden Informationen sind sorgfältig und gründlich zusammengetragen worden. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir nicht übernehmen. Für rechtsverbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt.

 

Weitere Info`s finden Sie unter folgenden Link`s:

https://www.google.com/amp/s/www.handwerk.com/kassen-aufruesten-mit-tse-bis-2020-wo-bleibt-die-technik%3famp

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03153/TR-03153-TS.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-12-28-Kassenmanipulationsschutzgestz/3-Verkuendetes-Gesetz.pdf;jsessionid=5887DD838CF37E0339E4C0261DC56AC5?__blob=publicationFile&v=2

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2017-10-06-KassenSichV.pdf?__blob=publicationFile&v=5

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.pdf;jsessionid=E2C19855E9AF50520523C9AAB938B68F?__blob=publicationFile&v=1

Sharp Info zur Kassensicherungsverordnung 2020

23. Februar 2015

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26. Februar 2015

Info`s und Neuigkeiten rund um Kassensysteme

Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur digitlen Aufbewahrung von Kassendaten

Schreiben des Bundesamtes fuer Finanzen

Übersicht der GDPdU konformen Sharp Kassenmodelle

SHARP_GDPdU-konforme_Modelle_01-15

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